Ich bin eine Organisation

Durch den Einsatz freiwillig Sozialdienstleistender können öffentliche oder private Organisationen und Körperschaften einen positiven Beitrag leisten und Erwachsenen, auch älteren Menschen, eine wertvolle Gelegenheit bieten, ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen.

Träger der freiwilligen Dienste

Träger der freiwilligen Dienste sind öffentliche oder private Organisationen und Körperschaften, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Keine Gewinnabsicht
  • Institutionelle Tätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 des LG 19/2012
  • Organisationsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit für geplante Projekte oder Tätigkeiten
  • Mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit
  • Sitz in Südtirol und Tätigkeit im Land

Organisationen oder Körperschaften, die vorwiegend oder ausschließlich wirtschaftliche, politische oder religiöse Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, dürfen keine Freiwilligen beschäftigen.

Datenbank

Organisationen oder Körperschaften, die freiwillig Sozialdienstleistende suchen, können ihr Vorhaben in der Datenbank des Landes Südtirol vorstellen. Eine Vorlage für den Antrag ist im Abschnitt Vordrucke zu finden. Die Eintragung ist nicht verpflichtend und garantiert keine Genehmigung durch die Landesverwaltung. Die Datenbank soll Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Überblick über die Angebote geben.

Antrag

Der Träger reicht den Antrag beim Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität bis zum 28. Februar und 31. Juli ein. Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter und der/dem Freiwilligen unterzeichnet sein. Bei Verlängerung des Dienstes ist der Antrag mindestens 45 Tage vor Ablauf der Vereinbarung zu stellen. Die Verlängerung wird unter Berücksichtigung der Mittel und einer Höchstdauer von 32 Monaten gewährt.

Versicherung

Alle freiwillig Sozialdienstleistenden sind haftpflicht- und unfallversichert. Die Kosten trägt der Träger. Die Versicherungspolice muss innerhalb von 10 Tagen nach Tätigkeitsbeginn dem Amt vorgelegt werden. Bei körperlich belastenden Tätigkeiten kann ein ärztliches Eignungszeugnis verlangt werden.

Spesenrückvergütung

Die Freiwilligen erhalten monatlich eine Spesenrückvergütung, die vom Träger vorgestreckt wird. Das Land erstattet alle drei Monate die Beträge. Voraussetzung ist die Erklärung des Trägers, dass der Dienst tatsächlich erbracht wurde.

Der Verwaltung steht die Möglichkeit zu, im Sinne von Artikel 34 der Durchführungsbestimmung (DLH vom 07. Mai 2014, Nr. 16) Kontrollen und Inspektionen bei den Trägern durchzuführen.

Die Organisationen oder Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen jede Änderung der Satzung, des Sitzes, der gesetzlichen Vertretung sowie die eventuelle Auflösung oder Einstellung ihrer Tätigkeit dem Amt Freiwilligenwesen und Solidarität in Bozen, Silvius-Magnago-Platz 1 (Tel. +39 0471 41 21 30 / +39 0471 41 21 31, E-Mail: freiwilligenwesen@provinz.bz.it) mitzuteilen.

Letzte Aktualisierung: 19/05/2025